Bei dem als "Erinnerung" bezeichneten Schriftsatz der Beklagten vom 07.12.2000 (AS. 207) handelt es sich bei sachgerechter Auslegung nicht um eine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.11.2000, sondern um den Antrag auf dessen Berichtigung.
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