LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.09.2011
11 Ta 176/11
Normen:
RVG § 11 Abs. 5; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 622/10

Kostenfestsetzungsbeschluss bei unerheblichem Einwand der Zahlungsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.09.2011 - Aktenzeichen 11 Ta 176/11

DRsp Nr. 2011/17375

Kostenfestsetzungsbeschluss bei unerheblichem Einwand der Zahlungsunfähigkeit

1. Die Regelung des § 11 Abs. 5 RVG zum Verbot der Gebührenfestsetzung im Rahmen des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei Geltendmachung von Einreden oder Einwendungen außerhalb des Gebührenrechtes soll das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren beim Rechtspfleger von der Überprüfung materieller Gegenrechte und Einwendungen des Gebührenschuldners freihalten; die Klärung dieser Umstände bleibt dem Prozessgericht vorbehalten. 2. Einreden und Einwendung zeichnen sich dadurch aus, dass sie geeignet sind, den Rechtsanspruch des Gegners in rechtlicher Sicht zu hemmen oder zu vernichten. 3. Die Tatsache der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers ist keine Einrede im rechtlichen Sinne; der Einwand der Zahlungsunfähigkeit fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 5 RVG.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.04.2011, Az.: 3 Ca 622/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1;

Gründe: