OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.03.2001
3 WF 14/01
Normen:
RPflG § 11 ; ZPO § 104 Abs. 3 § 539 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 10057/99

Kostenfestsetzungsbeschluß; Begründung; Einwendungen; Verfahrensfehler

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 3 WF 14/01

DRsp Nr. 2002/10823

Kostenfestsetzungsbeschluß; Begründung; Einwendungen; Verfahrensfehler

»Unterbleibt im Kostenfestsetzungsbeschluß die Befassung mit den Einwendungen der Gegenseite und ergibt sich eine solche auch nicht aus dem Akteninhalt, stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.«

Normenkette:

RPflG § 11 ; ZPO § 104 Abs. 3 § 539 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und führt in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.

Der angefochtene Beschluss lässt nicht erkennen, inwieweit sich das Amtsgericht bei seiner Entscheidung mit den Einwendungen des Klägers befasst und diese geprüft hat. Bereits mit Schriftsatz vom 17.11.1999 hat der Kläger konkret einzelne Positionen der ihm übersandten Kostenberechnung der Gegenseite angegriffen.

Der angefochtene Beschluss verhält sich hierzu nicht, so dass nicht überprüft werden kann, ob das Vorbringen des Klägers überhaupt in die Entscheidungsfindung einbezogen oder völlig unbeachtet gelassen wurde.