Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht die dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung, hier das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22.4.1998, als vorläufig vollstreckbar, und zwar für sie gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 DM, bestimmt hat.
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