OLG Rostock - Beschluss vom 25.10.2005
8 W 79/05
Normen:
ZPO § 103 Abs. 2 S. 1 § 104 Abs. 3 S. 1 § 106 § 126 Abs. 1 § 567 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 418
NJ 2006, 182
OLGReport-Rostock 2006, 157
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 92/00

Kostenfestsetzungsantrag gem. § 106 ZPO im eigenen Namen (des Rechtsanwalts) oder im Namen der vertretenen Prozesskostenhilfepartei

OLG Rostock, Beschluss vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 8 W 79/05

DRsp Nr. 2006/932

Kostenfestsetzungsantrag gem. § 106 ZPO im eigenen Namen (des Rechtsanwalts) oder im Namen der vertretenen Prozesskostenhilfepartei

1. Der Kostenerstattungsantrag der ganz oder teilweise obsiegenden Prozesskostenhilfepartei und das Beitreibungsrecht des ihr beigeordneten Rechtsanwalts stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander. 2. Die Festsetzung kann daher auf den Namen der Partei oder gemäß § 126 ZPO auf ausdrücklichen Antrag des Anwalts auf Zahlung an den beigeordneten Anwalt verlangt werden. 3. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Anwalt den Kostenfestsetzungsantrag im Namen seiner Partei stellt. 4. Es bleibt dem beigeordneten Rechtsanwalt jedoch unbenommen, ein neues Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 126 Abs. 1 ZPO einzuleiten.

Normenkette:

ZPO § 103 Abs. 2 S. 1 § 104 Abs. 3 S. 1 § 106 § 126 Abs. 1 § 567 ;

Entscheidungsgründe:

I.