OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.06.2015
2 Ws 10/15
Normen:
RVG § 33 Abs. 6 S. 1; VV- RVG Nr. 7002;
Fundstellen:
DAR 2015, 674
NJW-Spezial 2015, 541
NStZ-RR 2015, 359
StRR 2015, 315
StraFo 2015, 350
VRR 2015 Nr. 8, 2
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen Qs 21/14

Kostenfestsetzungsantrag eines im Ermittlungs- und Strafverfahren als Pflichtverteidiger bestellten RechtsanwaltsErstattung von Auslagen (hier Kopierkosten für die erste Instanz und das Ermittlungsverfahren)

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 2 Ws 10/15

DRsp Nr. 2015/15727

Kostenfestsetzungsantrag eines im Ermittlungs- und Strafverfahren als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalts Erstattung von Auslagen (hier Kopierkosten für die erste Instanz und das Ermittlungsverfahren)

Die Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 VV- RVG ist für das Ermittlungs- und das sich daran anschließende gerichtliche Strafverfahren jeweils gesondert zu berechnen.

Die weitere Beschwerde wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 6 S. 1; VV- RVG Nr. 7002;

Gründe:

I.

Der im Ermittlungs- und Strafverfahren als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt des Verurteilten hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 22. Juli 2014 hinsichtlich der Kopierkosten für die erste Instanz und das Ermittlungsverfahren die Erstattung von Auslagen wie folgt beantragt:

Kopierkosten Ermittlungsverfahren Nr. 7000 Nr. 1 VV- RVG

72 Seiten (50 x 50 Cent; 22 x 15 Cent) € 28,30 netto

Kopierkosten Hauptverfahren Nr. 7000 Nr. 1 VV- RVG

51 Seiten (50 x 50 Cent; 1 x 15 Cent) € 25,15 netto

Die die Staatskasse vertretende Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Kopien für das Ermittlungsverfahren und das Hauptverfahren einheitlich zu zählen und zu berechnen seien. Deshalb seien nur für die ersten 50 Kopien des Ermittlungs- und Hauptverfahrens 50 Cent pro Kopie anzusetzen, für die übrigen 73 Kopien jeweils 15 Cent.