Die weitere Beschwerde wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der im Ermittlungs- und Strafverfahren als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt des Verurteilten hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 22. Juli 2014 hinsichtlich der Kopierkosten für die erste Instanz und das Ermittlungsverfahren die Erstattung von Auslagen wie folgt beantragt:
Kopierkosten Ermittlungsverfahren Nr. 7000 Nr. 1 VV- RVG
72 Seiten (50 x 50 Cent; 22 x 15 Cent) € 28,30 netto
Kopierkosten Hauptverfahren Nr. 7000 Nr. 1 VV- RVG
51 Seiten (50 x 50 Cent; 1 x 15 Cent) € 25,15 netto
Die die Staatskasse vertretende Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Kopien für das Ermittlungsverfahren und das Hauptverfahren einheitlich zu zählen und zu berechnen seien. Deshalb seien nur für die ersten 50 Kopien des Ermittlungs- und Hauptverfahrens 50 Cent pro Kopie anzusetzen, für die übrigen 73 Kopien jeweils 15 Cent.
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