OLG Koblenz - Beschluss vom 09.01.2002
14 W 10/02
Normen:
ZPO § 319 ;
Fundstellen:
AnwBl 2002, 252
JurBüro 2002, 273
Rpfleger 2002, 227
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 13.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 253/99

Kostenfestsetzung; Voraussetzungen für die Entstehung der anwaltlichen Gebühr

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.01.2002 - Aktenzeichen 14 W 10/02

DRsp Nr. 2003/6883

Kostenfestsetzung; Voraussetzungen für die Entstehung der anwaltlichen Gebühr

»1. Die Zwangsvollstreckungsgebühr ist auch dann erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt in Unkenntnis einer gerichtlichen Entscheidung einen Schriftsatz eingereicht hat.2. Im übrigen entsteht die Gebühr auch dadurch, dass der Rechtsanwalt die Gerichtsentscheidung an den Mandanten weiterleitet und einen Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO stellt.«

Normenkette:

ZPO § 319 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.

Der Rechtspfleger ist zu Recht davon ausgegangen, dass zu Lasten der Schuldnerin eine 3/10-Gebühr nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BRAGO erfallen ist und ihr daher ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen die Gläubigerin zusteht. Die Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin sind nämlich im Festsetzungsverfahren nach § 888 ZPO tätig geworden.