Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.
Der Rechtspfleger ist zu Recht davon ausgegangen, dass zu Lasten der Schuldnerin eine 3/10-Gebühr nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BRAGO erfallen ist und ihr daher ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen die Gläubigerin zusteht. Die Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin sind nämlich im Festsetzungsverfahren nach § 888 ZPO tätig geworden.
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