OLG Koblenz - Beschluss vom 12.08.2002
14 W 450/02
Normen:
ZPO § 104 Abs. 1 nF ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 585
MDR 2002, 1218
Rpfleger 2002, 653
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 10.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 406/00

Kostenfestsetzung; Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2002 - Aktenzeichen 14 W 450/02

DRsp Nr. 2003/6860

Kostenfestsetzung; Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs

»Ist einem Kostenfestsetzungsbeschluss vor dem 1. Oktober 2001 der seinerzeit maßgebliche niedrigere Zinssatz zu Grunde gelegt worden, muss auf Antrag des Gläubigers im Wege der Nachliquidation der ab 1. Oktober 2001 maßgebliche höhere Zinssatz ergänzend festgesetzt werden.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 1 nF ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat einen erheblichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet.

Die Beklagte kann verlangen, dass der am 6. Juni 2001 zu ihren Gunsten festgesetzte Erstattungsbetrag nicht, wie seinerzeit angeordnet, durchgängig mit 4 %, sondern vielmehr für die Zeit ab 1. Oktober 2001 mit 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes (bis 31. Dezember 2001 gemäß § 1 DÜG und danach gemäß § 247 BGB) verzinst wird. Das entspricht der Neuregelung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die am 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist und seither Wirkungen entfaltet.