Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat einen erheblichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet.
Die Beklagte kann verlangen, dass der am 6. Juni 2001 zu ihren Gunsten festgesetzte Erstattungsbetrag nicht, wie seinerzeit angeordnet, durchgängig mit 4 %, sondern vielmehr für die Zeit ab 1. Oktober 2001 mit 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes (bis 31. Dezember 2001 gemäß §
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