1. Im finanzgerichtlichen Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision entsteht anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Zulassung der Berufung oder Beschwerde keine Verhandlungsgebühr, da es hier wegen der bereits gesetzlich eingeräumten Beschwerde keines Antrages auf originäre Zulassung eines Rechtsmittels i. S. d. § 114 Abs. 4BRAGO bedarf.2. Die Entstehung einer Erledigungsgebühr ist auch bei einer den rechtlichen Vorgaben des Revisionsgerichts folgenden Steuerfestsetzung im II. Rechtszug nicht ausgeschlossen, wenn die Beilegung des Rechtsstreits ohne Urteil auf einer in langwierigen Verhandlungen erzielten Einigung über tatsächliche Bewertungsfragen beruht, deren Klärung wegen der weit zurückliegenden Streitjahre besondere Schwierigkeiten bereitete.