OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.01.2000
5 WF 164/99
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; RVG § 21 Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 104 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 353
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 64/93

Kostenfestsetzung; Vergütungsanspruch des Anwalts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 5 WF 164/99

DRsp Nr. 2000/6628

Kostenfestsetzung; Vergütungsanspruch des Anwalts

»1. Die Einwendung der Partei im Kostenfestsetzungsverfahren, sie habe sich durch ihren Anwalt nicht gut vertreten gefühlt, reicht als erfolgversprechender Vortrag i.S.d. § 19 Abs. 5 BRAGO nicht aus.2. Zwar bedarf eine Einwendung im Sinn des § 19 Abs. 5 BRAGO weder einer näheren Substantiierung noch einer schlüssigen Darlegung. Der Begründetheit des anwaltlichen Vergütungsanspruchs stehen aber nur konkret faßbare Umstände entgegen, keine bloße Unzufriedenheit der Partei mit dem Auftreten ihres Prozeßbevollmächtigten vor Gericht.«

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 5 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; RVG § 21 Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 104 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Soweit die Antragstellerin pauschal geltend macht, ihr Prozeßbevollmächtigter habe nicht korrekt abgerechnet, sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Auch ihre "Beanstandung", nicht gut vertreten worden zu sein ("keine gute Vertretung, die ich akzeptiere"), steht einer Festsetzung der Vergütung nicht entgegen, da es sich insoweit um keine Einwendung i. S. des § 19 Abs. 5 BRAGO handelt.