Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Soweit die Antragstellerin pauschal geltend macht, ihr Prozeßbevollmächtigter habe nicht korrekt abgerechnet, sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Auch ihre "Beanstandung", nicht gut vertreten worden zu sein ("keine gute Vertretung, die ich akzeptiere"), steht einer Festsetzung der Vergütung nicht entgegen, da es sich insoweit um keine Einwendung i. S. des § 19 Abs. 5 BRAGO handelt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|