OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.07.2000
8 W 488/97
Normen:
AktG § 306 Abs. 7 Satz 4, Satz 6 § 320a § 320b Abs. 3 ; BRAGO § 10 Abs. 1 ; FGG § 13a Abs. 1 § 20a Abs. 2 ; KostO § 30 Abs. 1 ; RVG § 33 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
NZG 2001, 174

Kostenfestsetzung und -erstattung bei außergerichtlicher Streitbeilegung im aktienrechtlichen Spruchverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 8 W 488/97

DRsp Nr. 2004/18257

Kostenfestsetzung und -erstattung bei außergerichtlicher Streitbeilegung im aktienrechtlichen Spruchverfahren

1. Zur Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten zu Gunsten des einzelnen Aktionärs bei außergerichtlicher Streitbeilegung im aktienrechtlichen Spruchverfahren 2. Der nach §§ 320b Abs. 3 Satz 3, 306 Abs. 7 Satz 6 AktG i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmende Kostenwert ergibt sich aus der Zahl der "außenstehenden Aktien" multipliziert mit der Differenz zwischen dem anfangs gebotenen und dem dann als angemessen angesetzten Wert, wobei die Angaben der außenstehenden Aktionäre über die Höhe der angemessenen Abfindung im Regelfall für die Wertbestimmung nicht maßgeblich sind. 3. Der Gebührenstreitwert ergibt sich, indem der Gesamtstreitwert auf die Antragsteller im Verhältnis der von ihnen gehaltenen Aktien, hilfsweise nach Kopfteilen, aufgeteilt wird.