OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.10.2000
10 WF 18/00
Normen:
BRAGO § 128 § 130 Abs. 1 ; GKG (1975) § 2 Abs. 4 § 54 Nr. 2 § 58 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 2 Abs. 5 § 29 Nr. 2 § 31 Abs. 2 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG §§ 55 59 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 92 Abs. 1 Satz 2 §§ 106 § 121 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 308
OLGReport-Düsseldorf 2001, 78
Rpfleger 2001, 87

Kostenfestsetzung trotz Prozeßkostenhilfebewilligung - Prozeßvergleich im Berufungsrechtszug

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2000 - Aktenzeichen 10 WF 18/00

DRsp Nr. 2001/6492

Kostenfestsetzung trotz Prozeßkostenhilfebewilligung - Prozeßvergleich im Berufungsrechtszug

»1. Hat der Kläger bereits mehr an Gerichtskosten bezahlt, als er nach einem mit dem Beklagten als PKH-Partei geschlossenen Prozeßvergleich zu tragen hat, so kann er den übersteigenden Betrag gegen den Beklagten nach Maßgabe der auf diesen entfallenden Kostenquote festsetzen lassen, ohne daß die Erstattung an der Prozeßkostenhilfebewilligung scheitert.2. Etwas anderes gilt hinsichtlich der Gebühren des Rechtsanwaltes, der dem in erster Instanz obsiegenden Beklagten beigeordnet gewesen ist, wenn die Landeskasse den Kläger wegen der an den Anwalt gezahlten PKH-Vergütung unter Berufung auf § 130 Abs. 1 BRAGO in Anspruch genommen hat und die Parteien danach im Berufungsrechtszug einen Prozeßvergleich mit Kostenquotelung schließen. Wegen der durch den Kläger gezahlten Gebühren des beigeordneten Anwaltes ist eine volle Erstattungsverpflichtung der Landeskasse gegeben.«

Normenkette:

BRAGO § 128 § 130 Abs. 1 ; GKG (1975) § 2 Abs. 4 § 54 Nr. 2 § 58 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 2 Abs. 5 § 29 Nr. 2 § 31 Abs. 2 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG §§ 55 59 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 92 Abs. 1 Satz 2 §§ 106 § 121 Abs. 1 ;

Gründe: