Der (sich selbst als Bevollmächtigter vertretende) Erinnerungsführer erhob mit Schriftsatz vom 9.3.2006 Klage gegen den Erinnerungsgegner wegen Einkommensteuer 2004 mit dem Ziel der Anerkennung eines Verlustes aus einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Nachdem im Verlauf des unter der Geschäftsnummer 11 K 739/06 registrierten gerichtlichen Verfahrens eine Einigung zur außergerichtlichen Beilegung des Rechtstreits erzielt worden war und die Beteiligten im Anschluss an den entsprechenden Teilabhilfebescheid übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, wurden mit gerichtlichem Beschluss vom 5.10.2006 den Beteiligten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte auferlegt.
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