FG Hessen - Beschluss vom 22.04.2008
12 Ko 3799/06
Normen:
RVG -VV Nr. 3202; RVG -VV Nr. 3104; FGO § 138 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1152

Kostenfestsetzung; Terminsgebühr - Entstehen einer Terminsgebühr im Falle der Erledigung der Hauptsache

FG Hessen, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 12 Ko 3799/06

DRsp Nr. 2008/13100

Kostenfestsetzung; Terminsgebühr - Entstehen einer Terminsgebühr im Falle der Erledigung der Hauptsache

1. Eine Terminsgebühr entsteht auch bei der Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; nicht jedoch für bloße Besprechungen mit dem Auftraggeber. 2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist für das Entstehen einer Terminsgebühr nicht erforderlich.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3202; RVG -VV Nr. 3104; FGO § 138 ;

Tatbestand:

Der (sich selbst als Bevollmächtigter vertretende) Erinnerungsführer erhob mit Schriftsatz vom 9.3.2006 Klage gegen den Erinnerungsgegner wegen Einkommensteuer 2004 mit dem Ziel der Anerkennung eines Verlustes aus einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Nachdem im Verlauf des unter der Geschäftsnummer 11 K 739/06 registrierten gerichtlichen Verfahrens eine Einigung zur außergerichtlichen Beilegung des Rechtstreits erzielt worden war und die Beteiligten im Anschluss an den entsprechenden Teilabhilfebescheid übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, wurden mit gerichtlichem Beschluss vom 5.10.2006 den Beteiligten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte auferlegt.