I.
Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der von der Beklagten der Nebenintervenientin zu erstattenden Kosten.
Im Verfahren 6 Sa 1080/04 vor dem Landesarbeitsgericht München war eine Kündigungsschutzklage anhängig, in der die Ehefrau des Klägers als Nebenintervenientin beigetreten ist.
Das Verfahren hat durch einen am 22.12.2005 gem. § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommenen Vergleich geendet, in dem sich die Beklagte verpflichtete, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Verfahren 1. und 2. Instanz zu tragen.
Mit Schriftsatz vom 07.01.2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin zunächst die Festsetzung der Kosten der Nebenintervenientin auf EUR 15.698,98 beantragt.
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