Im Beschluss vom 26. Januar 2001 hat die Kammer dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen entsprochen und angeordnet, dass das Land Nordrhein-Westfalen der Antragstellerin zwei Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten hat (vgl. NJW 2001, S. 1407). Im Anschluss hieran hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Januar 2003 abgelehnt. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, das Begehren sei unzulässig, da das Bundesverfassungsgericht die Sache nicht nach dorthin zurückverwiesen habe.
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