BVerfG - Beschluß vom 24.02.2003
1 BvQ 8/01
Normen:
BVerfGG § 32 ; VwGO;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 115/01
VGV Arnsberg - 24.1.2001 - 3 L 78/01,

Kostenfestsetzung nach einstweiligem Verfügungsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluß vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 1 BvQ 8/01

DRsp Nr. 2003/4283

Kostenfestsetzung nach einstweiligem Verfügungsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Hat das Bundesverfassungsgericht einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im wesentlichen entsprochen und weiterhin angeordnet, daß dem Antragsteller Teil seiner notwendigen Auslagen zu erstatten ist, so bezieht sich dies nur auf das einstweilige Anordnungsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Eine Zurückverweisung in den Verwaltungsrechtszug zur Festsetzung der Kosten des Ausgangsverfahrens kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

BVerfGG § 32 ; VwGO;

Gründe:

Im Beschluss vom 26. Januar 2001 hat die Kammer dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen entsprochen und angeordnet, dass das Land Nordrhein-Westfalen der Antragstellerin zwei Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten hat (vgl. NJW 2001, S. 1407). Im Anschluss hieran hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Januar 2003 abgelehnt. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, das Begehren sei unzulässig, da das Bundesverfassungsgericht die Sache nicht nach dorthin zurückverwiesen habe.