OLG Hamm - Beschluss vom 29.07.2002
23 W 190/02
Normen:
InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3 § 210 ; ZPO § 103 § 104 § 767 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 37
ZInsO 2002, 831
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 06.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 424/99

Kostenfestsetzung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter

OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2002 - Aktenzeichen 23 W 190/02

DRsp Nr. 2002/13957

Kostenfestsetzung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter

»Die Berufung des Insolvenzverwalters auf ein Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO hindert den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses jedenfalls dann nicht, wenn nicht eindeutig ist, dass es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch des Gegners um eine Altschuld im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO und nicht um eine Neuschuld im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO handelt.«

Normenkette:

InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3 § 210 ; ZPO § 103 § 104 § 767 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Rechtspflegerin hat hinsichtlich der der Klägerin durch den Beklagten zu erstattenden Kosten gemäß §§ 103, 104 ZPO zu Recht einen Kostenfestsetzungsbeschluß erlassen, der gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO von Gesetzes wegen ein Vollstreckungstitel ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Rechtspflegerin nicht gehalten, stattdessen die Erstattungspflicht des Beklagten der Höhe nach lediglich in einem Feststellungsbeschluß auszusprechen.