Die gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat hinsichtlich der der Klägerin durch den Beklagten zu erstattenden Kosten gemäß §§ 103, 104 ZPO zu Recht einen Kostenfestsetzungsbeschluß erlassen, der gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO von Gesetzes wegen ein Vollstreckungstitel ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Rechtspflegerin nicht gehalten, stattdessen die Erstattungspflicht des Beklagten der Höhe nach lediglich in einem Feststellungsbeschluß auszusprechen.
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