FG Köln - Beschluss vom 28.06.2007
10 Ko 715/07
Normen:
BRAGO § 24 § 118 § 119 ; RVG -VV Nr. 1002; FGO § 155 ; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 § 139 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1474

Kostenfestsetzung: Kosten des Vorverfahrens - Erledigungsgebühr - Erstattungsfähigkeit von USt

FG Köln, Beschluss vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 10 Ko 715/07

DRsp Nr. 2007/13349

Kostenfestsetzung: Kosten des Vorverfahrens - Erledigungsgebühr - Erstattungsfähigkeit von USt

1) Zu den erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens i.S. des § 139 FGO gehört nur der Teil der Geschäftsgebühr, um den sich diese Gebühr durch die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Vorverfahren erhöht hat. 2) Da der Bevollmächtigte für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren in jedem Fall 5/10 einer Gebühr verlangen kann und in allen Fällen, die weder außergewöhnlich einfach sind noch besondere Schwierigkeiten aufweisen, in aller Regel die Mittelgebühr von 7,5/10 zugrunde zu legen ist, verbleiben für Zwecke der Kostenerstattung 2,5/10 der Geschäftsgebühr. 3) Der Antrag im Klageverfahren, die abziehbare Vorsteuer nach einem gegenüber dem angefochtenen Bescheid veränderten Aufteilungsmaßstab zu bestimmen, ist keine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit und deshalb mit der Verfahrensgebühr abgegolten. 4) Für die Kostenerstattung von auf die Vergütung entfallender Umsatzsteuer ist es genügend aber auch erforderlich, dass der Erstattungsberechtigte erklärt, die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen zu können.

Normenkette:

BRAGO § 24 § 118 § 119 ; RVG -VV Nr. 1002; FGO § 155 ; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 § 139 ;

Tatbestand: