BayObLG - Beschluß vom 09.03.1995
3Z BR 65/95
Normen:
KostO § 131 ; WEG §§ 47, 48 ;

Kostenfestsetzung in Wohnungseigentumssachen

BayObLG, Beschluß vom 09.03.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 65/95

DRsp Nr. 1995/4625

Kostenfestsetzung in Wohnungseigentumssachen

»Bei der Kostenfestsetzung in Wohnungseigentumssachen ergibt sich die Pflicht, Gerichtskosten zu tragen, im Beschwerdeverfahren aus § 131 Abs. 1 KostO und nicht aus § 47 WEG. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 131 Abs. 2 KostO und nicht nach § 48 Abs. 2 WEG

Normenkette:

KostO § 131 ; WEG §§ 47, 48 ;

Gründe:

I. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29.9.1994 hat das Amtsgericht (Rechtspfleger) die vom Antragsgegner im vorliegenden Wohnungseigentumsverfahren an die Antragsteller zu erstattenden Kosten auf insgesamt 2.166,05 DM nebst Verzinsung festgesetzt. Die Erinnerungen des Antragsgegners hiergegen, denen Rechtspfleger und Richter nicht abgeholfen haben, hat das Landgericht als sofortige Beschwerde behandelt, die es mit Beschluß vom 18.1.1995 zurückgewiesen hat.

Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der "weiteren sofortigen Beschwerde".

II. 1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, da eine weitere Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß des Landgerichts nicht statthaft ist.