I. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29.9.1994 hat das Amtsgericht (Rechtspfleger) die vom Antragsgegner im vorliegenden Wohnungseigentumsverfahren an die Antragsteller zu erstattenden Kosten auf insgesamt 2.166,05 DM nebst Verzinsung festgesetzt. Die Erinnerungen des Antragsgegners hiergegen, denen Rechtspfleger und Richter nicht abgeholfen haben, hat das Landgericht als sofortige Beschwerde behandelt, die es mit Beschluß vom 18.1.1995 zurückgewiesen hat.
Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der "weiteren sofortigen Beschwerde".
II. 1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, da eine weitere Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß des Landgerichts nicht statthaft ist.
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