Die Klägerin führte nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Rechtsstreit gegen ihren geschiedenen Ehemann und begehrte die Feststellung, dass dieser sie im Innenverhältnis von der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit der Parteien gegenüber der ... N...t (U...) e.G. zum Darlehenskonto 1213620461 aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen (Az. 06072565422) vom 27.06.2006 vollständig freizustellen hat. Mit dem am 25.09.2007 verkündeten (rechtskräftigen) Urteil des Landgerichts Osnabrück wurde der Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat der (beigeordnete) Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Landeskasse den Antrag auf Festsetzung der Vergütung in Höhe von 824,85 EUR gestellt. Mit Beschluss vom 04.10.2007 wurde die dem beigeordneten Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Rechtsanwalt Dr. L...) aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 647,72 EUR festgesetzt. Dabei wurde ausweislich des Beschlusses auf die Verfahrensgebühr die Geschäftsgebühr VV RVG 2300 gemäß Vormerkung 3 Abs. 4 VV angerechnet.
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