LSG Hessen - Beschluss vom 10.02.2014
L 1 KR 232/13 B
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 3 und S. 4; VV RVG Nr. 3502; SGG § 177; SGG § 197 Abs. 2; SGG § 202;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.02.2013
BSG, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 SF 1/10 R

Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren des sozialgerichtlichen Verfahrens; Verfahrensgebühr bei Rechtswegbeschwerde; keine Erstattung des Zeitaufwands für Behördenvertreter

LSG Hessen, Beschluss vom 10.02.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 232/13 B

DRsp Nr. 2014/4136

Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren des sozialgerichtlichen Verfahrens; Verfahrensgebühr bei Rechtswegbeschwerde; keine Erstattung des Zeitaufwands für Behördenvertreter

Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2013 dahingehend abgeändert, als Verdienstausfall in Höhe von 30 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert wird auf 3.410,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 S. 3 und S. 4; VV RVG Nr. 3502; SGG § 177; SGG § 197 Abs. 2; SGG § 202;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren B 1 SF 1/10 R streitig.