Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2013 dahingehend abgeändert, als Verdienstausfall in Höhe von 30 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert wird auf 3.410,50 EUR festgesetzt.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren B 1 SF 1/10 R streitig.
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