Die nach den §§ 104 Abs. 3, 577 Abs. 1 und 2, 567 Abs. 2, ZPO, § 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, § 11 Abs. 1 RPflG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, allerdings erst am 02.07.2001 beim Oberlandesgericht Naumburg aufgrund der Vorlageverfügung des Amtsgerichts Magdeburg vom 31.05.2001 (Bl. 41, 42 d.A.) eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19.08.2000 hat auch in der Sache Erfolg.
Die mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.08.2000 zugunsten des Antragstellers vorgenommene Kostenfestsetzung ist zu Unrecht erfolgt.
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