I.
Die - in diesem Verfahrensstadium anwaltlich noch nicht vertretene - Klägerin hatte am 2. Januar 2008 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten erwirkt. Nachdem dieser hiergegen Einspruch eingelegt hatte, das Verfahren an das Landgericht Nürnberg-Fürth als Streitgericht abgegeben worden war und die Klägerin einen Rechtsanwalt mandatiert hatte, fand am 31. März 2008 Termin zur mündlichen Verhandlung statt. In diesem Termin erging ein - rechtskräftig gewordenes - zweites Versäumnisurteil, durch das der Einspruch des Beklagten verworfen und ihm die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.
Mit Antrag vom 1. April 2008, berichtigt mit Schriftsatz vom 8. April 2008, begehrte die Klägerin Kostenfestsetzung. U.a. wurde hierbei die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV- RVG beantragt.
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