OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.06.2008
13 W 1113/08
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 Satz 1 ; RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Nr. 3105;
Fundstellen:
AGS 2008, 486
MDR 2008, 1127
OLGReport-Nürnberg 2008, 661
RVGreport 2008, 305
Rpfleger 2008, 598
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 445/08

Kostenfestsetzung für den Termin zur mündlichen Verhandlung bei Erlass eines zweiten Versäumnisurteils

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.06.2008 - Aktenzeichen 13 W 1113/08

DRsp Nr. 2008/18046

Kostenfestsetzung für den Termin zur mündlichen Verhandlung bei Erlass eines zweiten Versäumnisurteils

»Wird der Prozessbevollmächtigte erstmals nach Erlass eines Vollstrekkungsbescheids im Mahnverfahren mit der Sache befasst und beantragt er in dem im nachfolgenden streitigen Verfahren anberaumten Einspruchstermin den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils, so fällt hierfür nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG -VV an.«

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 Satz 1 ; RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Nr. 3105;

Entscheidungsgründe:

I.

Die - in diesem Verfahrensstadium anwaltlich noch nicht vertretene - Klägerin hatte am 2. Januar 2008 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten erwirkt. Nachdem dieser hiergegen Einspruch eingelegt hatte, das Verfahren an das Landgericht Nürnberg-Fürth als Streitgericht abgegeben worden war und die Klägerin einen Rechtsanwalt mandatiert hatte, fand am 31. März 2008 Termin zur mündlichen Verhandlung statt. In diesem Termin erging ein - rechtskräftig gewordenes - zweites Versäumnisurteil, durch das der Einspruch des Beklagten verworfen und ihm die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

Mit Antrag vom 1. April 2008, berichtigt mit Schriftsatz vom 8. April 2008, begehrte die Klägerin Kostenfestsetzung. U.a. wurde hierbei die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV- RVG beantragt.