OLG Koblenz - Beschluss vom 28.06.2001
14 W 320/01
Normen:
BRAGO § 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 256
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 17.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 12/00

Kostenfestsetzung; Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO bei BGB-Gesellschaft

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 14 W 320/01

DRsp Nr. 2003/6891

Kostenfestsetzung; Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO bei BGB -Gesellschaft

Die nach § 6 BRAGO erhöhte Prozessgebühr ist im Aktivprozess von BGB -Gesellschaftern jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sie vor Veröffentlichung der in WM 2001, 408 = ZIP 2001, 330 = BB 2001, 374 = DB 2001, 423 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (29. Januar 2001, II ZR 331/00) zur Parteifähigkeit der BGB -Gesellschaft entstanden ist.

Normenkette:

BRAGO § 6 ;

Gründe:

Das fristgemäß (§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO) eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung widerspricht - anders als der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Januar 2001 - den Leitlinien, die der Senat in seinem Beschluss - 14 W 210/97 - vom 28.4.1997 aufgestellt hat. In diesem Beschluss hat der Senat seine in vorangegangener Zeit vertretene Auffassung, ein typischerweise einheitlich gelagertes Auftraggeberinteresse hindere die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, ausdrücklich aufgegeben und gesagt, dass die Vorschrift auch bei der Führung eines Aktivprozesses für eine BGB -Gesellschaft greife. Dabei hat er erläuternd bemerkt: