Das fristgemäß (§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO) eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung widerspricht - anders als der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Januar 2001 - den Leitlinien, die der Senat in seinem Beschluss - 14 W 210/97 - vom 28.4.1997 aufgestellt hat. In diesem Beschluss hat der Senat seine in vorangegangener Zeit vertretene Auffassung, ein typischerweise einheitlich gelagertes Auftraggeberinteresse hindere die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, ausdrücklich aufgegeben und gesagt, dass die Vorschrift auch bei der Führung eines Aktivprozesses für eine BGB -Gesellschaft greife. Dabei hat er erläuternd bemerkt:
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