I.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Coburg erwirkt. Als für den Fall des Widerspruchs zuständiges Streitgericht war im Mahnbescheidsantrag das Amtsgericht Dortmund angegeben. Nachdem der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte, wurde der Mahnbescheidsantrag von der Antragstellerin zurückgenommen. Mit Beschluss vom 10.5.2002 hat das Amtsgericht Coburg der Antragstellerin gemäß § 269 ZPO die Kosten des Mahnverfahrens auferlegt.
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