Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel, über das gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter zu befinden ist, hat einen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.
Die von der Klägerin geltend gemachten Detekteikosten waren insoweit zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlich, als sie die Ermittlung der Anschrift des Beklagten betroffen haben; mithin sind sie in diesem Umfang erstattungsfähig. Denn andere, wirtschaftlich sinnvollere Möglichkeiten, an die Adresse des Beklagten zu gelangen, sind nicht zu ersehen, nachdem eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt ohne positives Ergebnis geblieben war (Senatsbeschlüsse, NJW-RR 1991, 894 und - 14 W 391/98 - vom 8. Juni 1998).
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