OLG Koblenz - Beschluss vom 01.03.2002
14 W 123/02
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 318
Rpfleger 2002, 482
VersR 2003, 1456
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 07.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 191/01

Kostenfestsetzung: Dedektivkosten - Erstattungsfähigkeit

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2002 - Aktenzeichen 14 W 123/02

DRsp Nr. 2003/6873

Kostenfestsetzung: Dedektivkosten - Erstattungsfähigkeit

»1. Detekteikosten zur Ermittlung der Anschrift des Beklagten im Rechtsstreit sind erstattungsfähig, wenn dem Kläger andere erfolgversprechende Mittel nicht zur Verfügung standen.2. Aufwendungen zur Feststellung von Vollstreckungsmöglichkeiten können nicht als Kosten des Rechtsstreits vom Prozessgericht festgesetzt werden.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel, über das gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter zu befinden ist, hat einen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.

Die von der Klägerin geltend gemachten Detekteikosten waren insoweit zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlich, als sie die Ermittlung der Anschrift des Beklagten betroffen haben; mithin sind sie in diesem Umfang erstattungsfähig. Denn andere, wirtschaftlich sinnvollere Möglichkeiten, an die Adresse des Beklagten zu gelangen, sind nicht zu ersehen, nachdem eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt ohne positives Ergebnis geblieben war (Senatsbeschlüsse, NJW-RR 1991, 894 und - 14 W 391/98 - vom 8. Juni 1998).