Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. September 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2014, mit welchem die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 7. April 2014 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.
Der Urkundsbeamte und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass eine Terminsgebühr nach den Vorbemerkungen zu Teil 3 Abs. 3 Ziffer 2 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) nicht entstanden ist. Danach entsteht eine Terminsgebühr (Nr. 3104) auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Andere Gespräche als solche zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens lösen eine Terminsgebühr nicht aus.
Vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - VII ZP/13 -, [...].
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