OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.01.2000
5 WF 179/99
Normen:
RPflG § 11 ; ZPO § 91, § 104 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 44
OLGReport-Karlsruhe 2000 352
Vorinstanzen:
AG Bad Säckingen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 180/99

Kostenfestsetzung; Beschwerde; Beschwerdekosten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 5 WF 179/99

DRsp Nr. 2000/8856

Kostenfestsetzung; Beschwerde; Beschwerdekosten

»1. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein kontradiktorisches Verfahren, in dem über die Erstattungsansprüche zwischen den Parteien, und nicht zwischen Partei und Gericht zu entscheiden ist.2. Eine Passivität im Festsetzungsverfahren ist für die Rechtsnatur des kontradiktorischen Verfahrens ohne Bedeutung.3. Wird einem Kostenfestsetzungsantrag im Beschwerdeverfahren stattgegeben, so fallen die Rechtsmittelkosten dem Festsetzungsgegner zur Last unabhängig davon, wie er sich zur Kostenfestsetzung und zum Rechtsmittel gestellt hat.«

Normenkette:

RPflG § 11 ; ZPO § 91, § 104 ;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten um Kindesunterhalt. Mit klagabweisendenm Urteil vom 9.8.1999 wurden dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Streitwert wurde vom Gericht auf 15.288,00 DM für den Klagantrag Ziffer 1 (Zahlungsantrag) und auf 1.000,00 DM für den Klagantrag Ziffer 2 (Auskunftsantrag) festgesetzt.