I.
Die Parteien stritten um Kindesunterhalt. Mit klagabweisendenm Urteil vom 9.8.1999 wurden dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Streitwert wurde vom Gericht auf 15.288,00 DM für den Klagantrag Ziffer 1 (Zahlungsantrag) und auf 1.000,00 DM für den Klagantrag Ziffer 2 (Auskunftsantrag) festgesetzt.
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