OLG München - Beschluss vom 02.10.2007
11 W 2078/07
Normen:
RVG § 15 ; RVG § 21 Abs. 1 ; RVG § 61 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 6; RVG -VV Nr. 3200; BRAGO § 11 Abs. 1 ; BRAGO § 15 Abs. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2008, 152
Vorinstanzen:
LG München - 10 HKO 22122/97 - 30.04.2007 OLG München - 9 U 4028/02,

Kostenfestsetzung bei Zurückverweisung eines vor 1. 7. 2004 anhängigen Verfahrens nach Stichtag - Anrechnung der Prozessgebühr auf spätere Verfahrensgebühr?

OLG München, Beschluss vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 11 W 2078/07

DRsp Nr. 2008/10705

Kostenfestsetzung bei Zurückverweisung eines vor 1. 7. 2004 anhängigen Verfahrens nach Stichtag - Anrechnung der Prozessgebühr auf spätere Verfahrensgebühr?

»Ist ein vor dem 01.07.2004 anhängig gewesenes Verfahren nach diesem Stichtag durch das Rechtsmittelgericht an das schon vorher mit der Sache befasste Gericht zurückverwiesen worden, ist die vor der Zurückverweisung dem Prozessbevollmächtigten erwachsene Prozessgebühr auf die nach der Zurückverweisung entstandene Verfahrensgebühr in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV-RVG anzurechnen. Die danach verbleibende Differenz - regelmäßig in Höhe einer 0,3 Gebühr - kann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.«

Normenkette:

RVG § 15 ; RVG § 21 Abs. 1 ; RVG § 61 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 6; RVG -VV Nr. 3200; BRAGO § 11 Abs. 1 ; BRAGO § 15 Abs. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.