LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 45/05
SG Mainz, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 603/04
Kostenfestsetzung bei Wahlanfechtungsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren
BSG, Beschluss vom 14.09.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 24/06 B
DRsp Nr. 2007/21201
Kostenfestsetzung bei Wahlanfechtungsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren
Bei Wahlanfechtungsklagen sind die mit dem streitigen Wahlamt verbundenen Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen regelmäßig kein geeigneter Anknüpfungspunkt zur Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Anfechtungskläger an dem Rechtsstreit. Fehlen genügende Anhaltspunkte für eine Bewertung des Streitgegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger, so ist der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2GKG zu Grunde zu legen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]