Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. März 2006 ist begründet, denn Gerichtskosten sind für das vorliegende Verfahren nicht anzusetzen, da sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären.
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