OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.03.2007
4 W 9/07
Normen:
GKG § 66 Abs. 2 ; ZPO § 145 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2007, 429
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 3 O 446/05 - 30.03.2006,

Kostenfestsetzung bei unzulässiger Verfahrenstrennung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 4 W 9/07

DRsp Nr. 2007/7341

Kostenfestsetzung bei unzulässiger Verfahrenstrennung

»Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn ein gegen mehrere Schuldner gerichtetes Mahnverfahren nach Widerspruchseinlegung der Schuldner vom Prozessgericht ohne einen förmlichen Beschluss in mehrere Verfahren getrennt wird. Die Verfahrensgebühr darf in einem solchen Fall nicht mehrfach verlangt werden.«

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2 ; ZPO § 145 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. März 2006 ist begründet, denn Gerichtskosten sind für das vorliegende Verfahren nicht anzusetzen, da sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären.