LG Aachen, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 372/06
Kostenfestsetzung bei unbedingter Klageerhebung
OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2007 - Aktenzeichen 17 W 30/07
DRsp Nr. 2007/19267
Kostenfestsetzung bei unbedingter Klageerhebung
»Wird die Durchführung des Berufungsverfahrens von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, zugleich aber der Antrag gestellt, die Zustellung der Berufungsschrift nach § 65 VII Nr. 4 GKG a.F. = § 14 Nr. 3 b) GKG n.F. vorzunehmen, dann nimmt der Antragsteller die gebührenrechtlichen Folgen für den Fall in Kauf, dass später die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert wird. Kostenrechtlich handelt es sich dann um eine unbedingte Berufung.«