OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.07.2002
3A W 56/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 100 Abs. 1 §§ 104 ff. § 104 Abs. 3 § 767 § 767 Abs. 2 § 794 Abs. 1 Nr. 2 § 795 ; RPflG § 21 Nr. 1 ; GKG § 2 § 5 § 59 ; LJKG § 7 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 426 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2003, 13
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 06.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 312/97

Kostenfestsetzung bei Streitgenossenschaft

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 3A W 56/02

DRsp Nr. 2002/12376

Kostenfestsetzung bei Streitgenossenschaft

»Ist der gebührenbefreite Streitgenosse einer Partei im Innenverhältnis verpflichtet, den nicht gebührenbefreiten Streitgenossen von Gerichtskosten freizuhalten, so sind im Kostenansatzverfahren keine - auch nicht die hälftigen - Gerichtsgebühren anzusetzen. Dies gilt jedenfalls in den Fällen in denen sich der Ausgleichsanspruch ohne schwierige materiell-rechtliche Prüfung beurteilen lässt.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 100 Abs. 1 §§ 104 ff. § 104 Abs. 3 § 767 § 767 Abs. 2 § 794 Abs. 1 Nr. 2 § 795 ; RPflG § 21 Nr. 1 ; GKG § 2 § 5 § 59 ; LJKG § 7 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 426 ;

Gründe:

I

1994 war der Zweitbeklagte Arbeitnehmer der Erstbeklagten.

Durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2001 wurden beide Beklagten gesamtschuldnerisch zu Schadenersatzleistungen verurteilt und haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Erstbeklagte ist gebührenbefreit.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06. Februar 2002 führte die Rechtspflegerin aus, es seien im Verfahren Gerichtskosten von 6.155,70 EUR (12.039,50 DM) entstanden, nämlich 7.065,00 DM an Gebühren, 4.918,30 DM an Auslagen für den Sachverständigen und 56,20 DM an Zeugenauslagen. Die Erstbeklagte sei aber nur an den Auslagen zu beteiligen. Somit habe der Zweitbeklagte u.a. 3.077,85 EUR an Gerichtskosten zu tragen.