OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.01.2005
6 W 219/04
Normen:
MarkenG § 140 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 3100; BRAGO § 11 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-3 O 442/04,

Kostenfestsetzung bei Mitwirkung eines beauftragen Patenanwalts in einem Verfahren wegen Markenverletzung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 6 W 219/04

DRsp Nr. 2006/23300

Kostenfestsetzung bei Mitwirkung eines beauftragen Patenanwalts in einem Verfahren wegen Markenverletzung

»1. Zur Auslegung des § 140 Abs. 3 MarkenG. 2. Kostenfestsetzung bei Mitwirkung eines beauftragen Patenanwalts an Erlangung einer einstweiligen Verfügung in einem Verfahren wegen Markenverletzung im Beschlußwege.«

Normenkette:

MarkenG § 140 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 3100; BRAGO § 11 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner wegen Markenverletzung im Beschlußwege eine einstweilige Verfügung erwirkt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat sie für die Mitwirkung des von ihr beauftragten Patentanwalts die Erstattung einer 1,3-Gebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) beantragt. Die Rechtspflegerin hat lediglich eine 1,0-Gebühr als erstattungsfähig anerkannt und den weitergehenden Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.

Der Einzelrichter hat gemäß § 568 Abs. 2 ZPO die Sache dem Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der dem mitwirkenden Patentanwalt der Antragstellerin entstandene Vergütungsanspruch ist in Höhe einer 1,3-Gebühr (Nr. 3100 VV RVG) erstattungsfähig.