OLG München - Beschluß vom 01.02.1999
11 W 342 6/98
Normen:
BRAGO § 37 Nr. 3 ; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen:
MDR 1999, 636

Kostenfestsetzung bei isolierter Kostengrundentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

OLG München, Beschluß vom 01.02.1999 - Aktenzeichen 11 W 342 6/98

DRsp Nr. 2004/6442

Kostenfestsetzung bei isolierter Kostengrundentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

1. Bei einer isolierten Kostengrundentscheidung des selbständigen Beweisverfahrens sind die dort entstandenen Kosten nach dieser Entscheidung ohne Rücksicht auf die im Hauptsacheverfahren entstandenen Kosten festzusetzen. 2. Die Frage einer An- bzw. Verrechnung von Kosten wegen der gebührenrechtlichen Verfahrenseinheit nach § 37 Nr. 3 BRAGO stellt sich erst und nur bei der Kostenfestsetzung im Hauptsacheverfahren.

Normenkette:

BRAGO § 37 Nr. 3 ; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen
MDR 1999, 636