Die sofortige Beschwerde des Beklagten P. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 16. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
2.Der Beklagte P. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.Dessen Gegenstandswert beträgt 354,38 € (1.455,37 € - 1.100,99 €).
Die klagende Versicherungsgesellschaft nimmt aus übergegangenem Recht drei Beklagte auf Erstattung der Zahlungen in Anspruch, die sie wegen eines Brandschadens geleistet hat. Für die erstbeklagte GmbH und deren Geschäftsführer, den Zweitbeklagten, bestellten sich die Rechtsanwälte G. und Partner.
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