OLG Koblenz - Beschluss vom 18.07.2013
14 W 402/13
Normen:
ZPO §§ 91, 100, 104; RVG - VV 1008, 3500;
Fundstellen:
BauR 2013, 2068
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 186/09

Kostenfestsetzung bei Insolvenz eines von mehreren Streitgenossen

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.07.2013 - Aktenzeichen 14 W 402/13

DRsp Nr. 2013/18251

Kostenfestsetzung bei Insolvenz eines von mehreren Streitgenossen

1. Waren Streitgenossen in einem Beschwerdeverfahren durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten und wird einer von ihnen später insolvent, kann die nicht belegte Behauptung des anderen, er habe im Innenverhältnis die gesamte Gebühr nach 3500 VV - RVG allein getragen, der Kostenfestsetzung nicht zugrunde gelegt werden, wenn der Insolvenzverwalter seinerseits einen Festsetzungsantrag stellt, der die Mehr- vertretungsgebühr nach 1008 VV - RVG übersteigt.2. Angesichts eines derart widersprüchlichen Antragsvorbringens darf der Rechtspfleger davon ausgehen, dass beide Gesamtschuldner die Kosten im Innenverhältnis hälftig getragen haben.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten P. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 16. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte P. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Dessen Gegenstandswert beträgt 354,38 € (1.455,37 € - 1.100,99 €).

Normenkette:

ZPO §§ 91, 100, 104; RVG - VV 1008, 3500;

Gründe

Die klagende Versicherungsgesellschaft nimmt aus übergegangenem Recht drei Beklagte auf Erstattung der Zahlungen in Anspruch, die sie wegen eines Brandschadens geleistet hat. Für die erstbeklagte GmbH und deren Geschäftsführer, den Zweitbeklagten, bestellten sich die Rechtsanwälte G. und Partner.