Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig und in der Sache teilweise begründet.
Die zur Festsetzung angemeldeten und im angefochtenen Beschluss voll abgesetzten Verkehrsanwaltsgebühren der Klägerin hat die Beklagte der Klägerin in Höhe von 133,88 Euro (261,48 DM) zu erstatten. Ein weitergehender Anspruch auf Kostenerstattung besteht jedoch nicht. Im Einzelnen:
1. Verkehrsanwaltskosten
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