KG - Beschluss vom 16.09.2003
1 W 67/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 103 ; ZPO § 104 ;
Fundstellen:
JurBüro 2004, 436
KGReport-Berlin 2004, 170
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 441/98

Kostenfestsetzung bei in Prozessvergleich einbezogenen Privatgutachterkosten

KG, Beschluss vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 1 W 67/02

DRsp Nr. 2003/14126

Kostenfestsetzung bei in Prozessvergleich einbezogenen Privatgutachterkosten

»Werden Privatgutachterkosten als materiellrechtliche Schadensersatzansprüche im Prozess geltend gemacht und durch die Abgeltungsklausel in einen Prozessvergleich einbezogen, dann können diese Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (wie OLG München, NJW-RR 1997, 1294).«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 103 ; ZPO § 104 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig und in der Sache teilweise begründet.

Die zur Festsetzung angemeldeten und im angefochtenen Beschluss voll abgesetzten Verkehrsanwaltsgebühren der Klägerin hat die Beklagte der Klägerin in Höhe von 133,88 Euro (261,48 DM) zu erstatten. Ein weitergehender Anspruch auf Kostenerstattung besteht jedoch nicht. Im Einzelnen:

1. Verkehrsanwaltskosten