OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.12.2003
12 W 175/03
Normen:
GKG § 54 Nr. 2 ; GKG § 58 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 14.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 493/00

Kostenfestsetzung bei Gewährung von Prozesskostenhilfe und Vereinbarung von Kostenaufhebung in gerichtlichem Vergleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.12.2003 - Aktenzeichen 12 W 175/03

DRsp Nr. 2004/4668

Kostenfestsetzung bei Gewährung von Prozesskostenhilfe und Vereinbarung von Kostenaufhebung in gerichtlichem Vergleich

»Der Gegner einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen, soweit diese sich in einem gerichtlichen Vergleich zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt hat. § 58 II 2 GKG ist nicht anwendbar (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 10.11.1999, NJW 2000, 1220, 1221).«

Normenkette:

GKG § 54 Nr. 2 ; GKG § 58 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, die ein Maklerbüro betreibt, hat gegenüber dem Beklagten Maklerlohn geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien und die Streithelfer einen Vergleich, in dem sich der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Zahlung von 1000,00 Euro und die Streithelfer zur Zahlung von weiteren 4112,00 Euro an die Klägerin verpflichteten. Die Nummer 2 des Vergleichs enthält zu den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs folgende Kostenregelung: