OLG Köln - Beschluß vom 04.11.1998
17 W 346/98
Normen:
ZPO § 103, § 139, § 278 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 257
OLGReport-Köln 1999, 236
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 490/97

Kostenfestsetzung; Begründung; Aufklärungspflicht; Rechtspfleger; Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 04.11.1998 - Aktenzeichen 17 W 346/98

DRsp Nr. 1999/3802

Kostenfestsetzung; Begründung; Aufklärungspflicht; Rechtspfleger; Kostenfestsetzungsverfahren

»Wie in jedem der in der ZPO geregelten Verfahren sind auch im Kostenfestsetzungsverfahren die Vorschriften der §§ 139, 278 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden mit der Folge, daß der Rechtspfleger verpflichtet ist, vor der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag auf einen von den Parteien erkennbar übersehenen oder für unerheblich gehaltenen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen und darauf hinzuwirken, daß sich die Parteien über alle für die Rechtsfindung erforderlichen Tatsachen vollständig erklären.«

Normenkette:

ZPO § 103, § 139, § 278 Abs. 3 ;

Gründe:

Die nach den §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG in der seit dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und in entsprechender Anwendung der §§ 539, 575 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin des Gerichts des ersten Rechtszugs, soweit diese die auf die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 392,86 DM antragsgemäß in die Kostenfestsetzung einbezogen hat.