Die nach den §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG in der seit dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und in entsprechender Anwendung der §§ 539, 575 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin des Gerichts des ersten Rechtszugs, soweit diese die auf die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 392,86 DM antragsgemäß in die Kostenfestsetzung einbezogen hat.
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