OLG Hamburg - Beschluss vom 31.08.2001
8 W 191/01
Normen:
BRAGO § 65 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 115
OLGReport-Hamburg 2002, 19
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 302 O 248/99

Kostenfestsetzung: Auslagen im Güteverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2001 - Aktenzeichen 8 W 191/01

DRsp Nr. 2003/6827

Kostenfestsetzung: Auslagen im Güteverfahren

Zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits i.S. von ZPO § 91 Abs. 1 und 2 gehören zwar auch die Gebühren eines Güteverfahrens; davon werden jedoch nur die von der Gütestelle selbst verlangten Gebühren erfasst, nicht aber die der Partei erwachsenen Kosten.

Normenkette:

BRAGO § 65 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin des Landgerichts es abgelehnt, zugunsten der Klägerin die Kosten der von ihr für die Durchführung eines Güteverfahrens vor der hamburgischen Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle beauftragten nunmehrigen Prozessbevollmächtigten festzusetzen. Diese Kosten sind nämlich nicht erstattungsfähig.