Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin des Landgerichts es abgelehnt, zugunsten der Klägerin die Kosten der von ihr für die Durchführung eines Güteverfahrens vor der hamburgischen Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle beauftragten nunmehrigen Prozessbevollmächtigten festzusetzen. Diese Kosten sind nämlich nicht erstattungsfähig.
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