I.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 24.06.1999 wurde die Berufung der Beklagten gegen das klagstattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 03.12.1998 zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 17.12.2001, der am 04.01.2002 beim Arbeitsgericht einging, beantragte der Kläger die Festsetzung der ihm in der Berufungsinstanz entstandenen Anwaltskosten gem. § 104 ZPO gegen die Beklagte.
Mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 31.01.2002 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Der Kläger beantragte daraufhin mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 20.02.2002 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die verspätete Einreichung des Kostenfestsetzungsantrages wegen Postverzögerung.
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