OLG Naumburg - Beschluss vom 04.12.2001
13 W 636/01
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1 § 118 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 91 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 11 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 167/01

Kostenfestsetzung - Zur Berücksichtigung der ungekürzten Rechtsanwaltsgebühren bei Beauftragung eines auswärtigen Anwalts

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.12.2001 - Aktenzeichen 13 W 636/01

DRsp Nr. 2002/1501

Kostenfestsetzung - Zur Berücksichtigung der ungekürzten Rechtsanwaltsgebühren bei Beauftragung eines auswärtigen Anwalts

»Da die Geschäftsgebühr nicht zu den im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähigen Kosten gehört, kann die Erstattung der nicht nach dem Einigungsvertrag gekürzten Rechtsanwaltsgebühren nicht mit der Begründung verlangt werden, dass die Geschäftsgebühr bei der Beauftragung eines anderen Prozessanwalts nicht in der Prozessgebühr aufgegangen wäre.«

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1 § 118 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 91 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 11 Abs. 1 ;

Gründe: