OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.10.2007
18 W 275/07
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 103 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 173/07

Kostenfestsetzung - ungekürzte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG bei Anfall einer Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten; Anrechnung?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.10.2007 - Aktenzeichen 18 W 275/07

DRsp Nr. 2007/22501

Kostenfestsetzung - ungekürzte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG bei Anfall einer Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten; Anrechnung?

»Schuldet die im Rechtsstreit obsiegende Partei ihrem Prozessbevollmächtigten nur eine gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG um die anteilige Geschäftsgebühr geminderte Verfahrensgebühr, dann kann gemäß § 91 ZPO zu ihren Gunsten keine volle, sondern nur eine geminderte Verfahrensgebühr festgesetzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Geschäftsgebühr im Rechtsstreit tituliert oder unstreitig außergerichtlich ausgeglichen worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 103 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;

Entscheidungsgründe:

I.

In dem dem Kostenfestsetzungsverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit hat die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung des von ihr entrichteten Kaufpreises für ein Hausgrundstück in Höhe von 80.000 EUR in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 15. Mai 2007 haben sich die Parteien im Wege des Vergleichs dahin geeinigt, dass der Beklagte zur Abgeltung der Klageforderung 11.000 EUR an die Klägerin zahlt. Nach der in dem Vergleich getroffenen Kostenregelung entfallen von den Kosten des Rechtsstreits 87 % auf die Klägerin und 13 % auf den Beklagten.