Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die aufgrund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 21. September 2000 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf DM 4.081,60 nebst 4 % Zinsen seit dem 28. November 2000 festgesetzt.
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