I.
Der Klägerin ist durch Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 15.06.2004 - 4 O 1069/04 (132) - Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverfolgung ohne Einschränkungen bewilligt worden. Ihr ist Rechtsanwalt B. aus H. beigeordnet worden.
Mit Antrag vom 22.09.2004 hat der Klägervertreter Antrag auf Festsetzung der Vergütung gestellt. Dabei hat er neben Prozessgebühr und Verhandlungsgebühr auch Fahrtkosten in Höhe von 68,04 EUR und Abwesenheitsgeld in Höhe von 31,00 EUR geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 27.10.2004 sind die an den Klägervertreter zu erstattenden Kosten auf 285,36 EUR festgesetzt worden. Dabei sind Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld im Hinblick auf § 126 BRAGO abgesetzt worden.
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