OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.01.2005
6 W 9/05
Normen:
ZPO § 104 ; BRAGO § 118 ; RVG -VV Nr. 2400;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-3 O 568/04,

Kostenfestsetzung - Erstattungsfähigkeit einer Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts und von Abmahnkosten?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.01.2005 - Aktenzeichen 6 W 9/05

DRsp Nr. 2005/4743

Kostenfestsetzung - Erstattungsfähigkeit einer Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts und von Abmahnkosten?

»1. Auch nach neuem Recht zählt eine Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts in aller Regel nicht zu den im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähigen Prozesskosten. 2. Entsprechend handelt es sich bei Abmahnkosten nicht um Kosten des Rechtsstreits, deren Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden könnte.«

Normenkette:

ZPO § 104 ; BRAGO § 118 ; RVG -VV Nr. 2400;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin macht geltend, daß aufgrund der vorprozessualen Abmahnung durch ihren Rechtsanwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2400 RVG -VV) angefallen sei. Nach hälftiger Anrechnung der Gebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3, Abs. 4 RVG -VV begehrt die Antragstellerin im Ergebnis die Festsetzung einer 0,65 Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren. Die Rechtspflegerin hat die Geschäftsgebühr nicht als festsetzungsfähig angesehen, da es sich hierbei nicht um Prozeß- bzw. Prozeßvorbereitungskosten handele. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

Der Einzelrichter hat gemäß § 568 Abs. 2 ZPO die Sache dem Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen.

II.