I.
Die Antragstellerin macht geltend, daß aufgrund der vorprozessualen Abmahnung durch ihren Rechtsanwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2400 RVG -VV) angefallen sei. Nach hälftiger Anrechnung der Gebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3, Abs. 4 RVG -VV begehrt die Antragstellerin im Ergebnis die Festsetzung einer 0,65 Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren. Die Rechtspflegerin hat die Geschäftsgebühr nicht als festsetzungsfähig angesehen, da es sich hierbei nicht um Prozeß- bzw. Prozeßvorbereitungskosten handele. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
Der Einzelrichter hat gemäß § 568 Abs. 2 ZPO die Sache dem Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen.
II.
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