LG Berlin, vom 09.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 386/03
Kostenfestsetzung - Entschädigung für Vergütungsausfall (Zeitversäumnis) bei notwendiger Terminswahrnehmung
KG, Beschluss vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 1 W 257/06
DRsp Nr. 2007/8497
Kostenfestsetzung - Entschädigung für Vergütungsausfall (Zeitversäumnis) bei notwendiger Terminswahrnehmung
Für die notwendige Wahrnehmung eines Termins durch einen ihrer Mitarbeiter erhält eine Handelsgesellschaft in der Regel eine Entschädigung für den Verdienstausfall nach § 22 Satz 1 JVEG auch ohne konkreten Nachweis. Die frühere Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 21. Mai 1985, 1 W 5495/84, MDR 1985, 851 = VersR 1985, 1072), die unter Geltung des ZSEG nur die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 3ZSEG (jetzt: § 20 JVEG) gewährte, wird aufgegeben.