OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.02.2006
I-20 W 10/06
Normen:
ZPO § 93 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen O 113/05

Kostenfestsetzung - Darlegungs- und Beweislast für Zugang einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2006 - Aktenzeichen I-20 W 10/06

DRsp Nr. 2007/15186

Kostenfestsetzung - Darlegungs- und Beweislast für Zugang einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

1. Der Gläubiger eines Anspruchs muss den Zugang einer Abmahnung nachweisen, wenn er nicht bei sofortigem Anerkenntnis des Schuldners nach § 93 ZPO mit den Kosten belastet werden will. 2. Allein aus der Absendung des Abmahnschreibens und der Tatsache, dass es nicht wieder an den Absender bzw. seine Bevollmächtigten zurückgelangt ist, lässt sich nicht auf einen Zugang des Schreibens schließen. Das gilt trotz Bestätigung der Deutschen Post, wonach nicht an den Empfänger zustellbare Briefsendungen wieder an den Absender zurückgesandt würden. Ein Anscheinsbeweis für den Zugang besteht nicht.

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat Klage auf Unterlassung bestimmter Handlungen, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Löschung einer Domain erhoben. Das Landgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt. Der Beklagte hat den Anspruch innerhalb dieser Frist unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.