OLG Naumburg - Beschluss vom 27.01.2005
12 W 120/04
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; BRAGO § 26 ; BRAGO § 28 ; BRAGO § 31 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4 ; ZPO § 100 Abs. 1 ; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 650
Rpfleger 2005, 482
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 153/03

Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren bei jeweils getrennter Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch Streitgenossen

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 12 W 120/04

DRsp Nr. 2005/6772

Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren bei jeweils getrennter Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch Streitgenossen

»Streitgenossen, die sich jeweils getrennt haben vertreten lassen, sind im Kostenfestsetzungsverfahren so zu behandeln, als ob sie einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hätten, wenn ihre Rechtsverfolgung aufgrund der Einheitlichkeit des zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes identisch ist, die Gefahr eines Interessenwiderstreites nicht besteht und auch keine sonstigen Gründe für die Hinzuziehung jeweils eigener Prozessbevollmächtigter sprechen.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; BRAGO § 26 ; BRAGO § 28 ; BRAGO § 31 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4 ; ZPO § 100 Abs. 1 ; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger haben die Beklagten auf Schadensersatz wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen in Anspruch genommen.