OLG Oldenburg - Beschluß vom 28.11.1990
1 Ws 246/90
Normen:
BRAGO § 86 Abs. 3 § 97 ; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 § 473 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 4130 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
JurBüro 1991, 540
NiedersRpfl 1991, 58
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 18.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 180 Js 495/90

Kostenerstatungsanspruch für Verteidigervergütung bei Rücknahme der durch die Staatsanwaltschaft eingelegten Revision vor deren Begründung

OLG Oldenburg, Beschluß vom 28.11.1990 - Aktenzeichen 1 Ws 246/90

DRsp Nr. 2004/9539

Kostenerstatungsanspruch für Verteidigervergütung bei Rücknahme der durch die Staatsanwaltschaft eingelegten Revision vor deren Begründung

»Die Gebühr nach § 97, § 86 Abs. 3 BRAGO steht dem bestellten Verteidiger nicht zu, wenn er nach Zusendung des Urteils mit der Mitteilung, daß die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat, bei dem Gericht der bisherigen Instanz deren Verwerfung beantragt und mit dem Angeklagten die Aussichten der Revision bespricht und wenn sodann die Staatsanwaltschaft die Revision, ohne sie begründet zu haben, zurücknimmt; die Tätigkeiten des bestellten Verteidigers sind durch die Gebühr für die Vorinstanz mit abgegolten.«

Normenkette:

BRAGO § 86 Abs. 3 § 97 ; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 § 473 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 4130 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);

Gründe: