OLG Koblenz - Beschluß vom 03.06.1987
14 W 397/87
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 1988, 876
VersR 1988, 588
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 30.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 312/86

Kostenerstatung: Gebühren des Mahnanwalts

OLG Koblenz, Beschluß vom 03.06.1987 - Aktenzeichen 14 W 397/87

DRsp Nr. 1999/3065

Kostenerstatung: Gebühren des Mahnanwalts

1. Eine Partei, die die Notwendigkeit der ausnahmsweisen Zuziehung von zwei Anwälten behauptet, trägt dafür die Darlegungslast.2. Bei der Frage, ob mit einem Widerspruch zu rechnen ist, ist nicht darauf abzustellen, ob der Widerspruch rechtlich erfolgreich sein wird.3. Fordert eine Kreditbank mit einem Mahnbescheidantrag einen sehr hohen Zinssatz, so ist schon alleine deshalb mit einem Widerspruch des sozial schwachen Schuldners zu rechnen, da in solchen Fällen die Gerichte in aller Regel eine genaue Prüfung der Kreditbedingungen und damit der Klageforderung vornehmen.

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

In Übereinstimmung mit der h. M. vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß eine Partei die Notwendigkeit der Zuziehung von zwei Anwälten (Ausnahme) darzulegen hat (Senat, JurBüro 1979, 218, 1980, 882). Der Kläger muß also darlegen, daß mit einem Widerspruch nicht zu rechnen war. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob ein rechtlich erfolgreicher Widerspruch zu erwarten war. Es ist nur zu fragen, ob der Beklagte bei der gegebenen Sachlage überhaupt Widerspruch einlegen werde. Der Kläger muß in kostenrechtlicher Hinsicht den sichersten und sparsamsten Weg gehen.