In Übereinstimmung mit der h. M. vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß eine Partei die Notwendigkeit der Zuziehung von zwei Anwälten (Ausnahme) darzulegen hat (Senat, JurBüro 1979, 218, 1980, 882). Der Kläger muß also darlegen, daß mit einem Widerspruch nicht zu rechnen war. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob ein rechtlich erfolgreicher Widerspruch zu erwarten war. Es ist nur zu fragen, ob der Beklagte bei der gegebenen Sachlage überhaupt Widerspruch einlegen werde. Der Kläger muß in kostenrechtlicher Hinsicht den sichersten und sparsamsten Weg gehen.
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